Arbeits- und Beamtenrecht 2019-10-04T12:41:13+02:00

Project Description

Meidert & Kollegen

Ihre Anwaltskanzlei für Arbeits- und Beamtenrecht

Ansprechpartner

Guntram Baumann
0821/90630-40

Stefan Kus
0821/90630-20

Axel Weisbach
0821/90630-80

Das kommunale Arbeitsrecht hat einige Besonderheiten. Gegen Kündigungsschutzklagen von leitenden Mitarbeitern und Stabstellenpersonal wie Pressesprechern verteidigen wir Sie ebenso wie bei Konkurrentenklagen, Höhergruppierungsklagen, Versetzungen, als auch Vergütungsklagen von Bauhofmitarbeitern wegen der gemeindlichen Kläranlagentätigkeit aus Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Wir beraten und vertreten Sie dabei ebenso wie in allen anderen Angelegenheiten des Arbeits- und Beamtenrechts vollumfänglich unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Tarifverträge des Öffentliches Dienstes – von VKA über Versorgungsbetriebe bis hin zu Sparkassen und den Geldwäschespezialvorschriften -, des vormaligen BAT, als auch des Beamtengesetzes des Bundes und der Länder inklusive des Disziplinarrechts. Selbstverständlich verfügen wir dabei auch über die notwendigen Spezialkenntnisse des Personalvertretungsrechts, Betriebsverfassungsrechts, Mitarbeitervertretungsrechts und Schwerbehindertenvertretungsrechts, damit Ihrerseits z.B. auch schwierige Kündigungssachverhalte ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer aufgrund langjähriger Beschäftigung bestmöglich umgesetzt oder verteidigt werden können. Insbesondere bei Großprojekten wie Betriebsänderungen oder sogar Betriebsschließungen von z.B. Alters- und Pflegeheimen mitsamt Sozialplan und Interessenausgleich ist dieses Wissen ebenso unersetzlich wie die Einhaltung der Gremienzustimmungserfordernisse von Beirat, Gesellschafterversammlung und des Stadtrates nebst Umgang mit etwaiger Stiftungsaufsicht. Häufig sind Gemeinden auch (versicherten) AGG-Entschädigungsansprüchen aus Stellenanzeigen, sowie Scheinselbständigkeitsproblematiken ausgesetzt, die teils auch strafrechtlich und sozialversicherungsrechtlich in den Griff gebracht werden müssen, wenn die Gemeinde z.B. Gästeführer aus dem örtlichen Gästeführerverein als freie Mitarbeiter oder Lehrer ehrenamtlich gegen Entschädigungszahlungen beschäftigen möchte. Der Umgang mit Teilzeit- und Elternzeitwünschen ist für uns ebenso eine Selbstverständlichkeit.